Maßgeschneiderte Lösungen für jedes Lärmproblem

    Komplette Entlastung von der Planung bis zur Montage

    Hochwertige Expertise in Lärmminderung

    dB Noise Control

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Lesen Sie unten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dB Noise Control GmbH.

    ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN 

    In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der nachstehenden Bedeutung verwendet, sofern sich aus der Art oder dem Zweck der Bestimmungen nichts anderes ergibt. 

    1. dB Noise Control: dB Noise Control B.V., der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in De Meern, eingetragen im Handelsregister unter der Handelsregisternummer 93850670. 
    2. Gegenpartei: die natürliche oder juristische Person, die jedenfalls in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, mit der dB Noise Control einen Vertrag abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen. 
    3. Vertrag: jeder zwischen der Gegenpartei und dB Noise Control zustande gekommene Vertrag, durch den sich dB Noise Control verpflichtet, gegen einen weiter vereinbarten Preis, die Durchführung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Lieferung von Produkten. 
    4. Arbeiten/Dienstleistungen: alle Arbeiten und Dienstleistungen, zu denen sich dB Noise Control im Rahmen des Vertrages gegenüber der Gegenpartei verpflichtet hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Beratungsleistungen, Schallmessungen und Montage. 
    5. Produkte: alle im Rahmen des Vertrages von oder im Auftrag von dB Noise Control zu liefernden und/oder zu montierenden Gegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Baumaterialien, akustische Materialien, akustische Böden, Wände und Decken, jeweils im weitesten Sinne des Wortes. 
    6. Schriftlich: sowohl traditionelle schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation, die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert wird, wie z. B. E-Mail-Kommunikation. 

    ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

    1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot von dB Noise Control und jeden zustande gekommenen Vertrag. 
    2. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge, bei deren Ausführung Dritte einbezogen werden. 
    3. Die Anwendbarkeit der allgemeinen oder abweichenden Bedingungen der Gegenseite wird ausdrücklich zurückgewiesen. 
    4. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden. Sofern und soweit das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen abweicht, gilt das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 
    5. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitigem Einvernehmen zu treten, um eine Ersatzregelung hinsichtlich der angegriffenen Bestimmung zu treffen. Dabei wird möglichst das Ziel und der Sinn der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt. 

    ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS 

    1. Sofern darin keine Frist für die Annahme angegeben ist, ist jedes Angebot von dB Noise Control unverbindlich. 
    2. Offensichtliche Fehler und Irrtümer im Angebot von dB Noise Control verpflichten ihn nicht. 
    3. Aus einem Angebot von dB Noise Control, das auf von der Gegenseite bereitgestellten falschen oder unvollständigen Informationen basiert, kann die Gegenseite keine Rechte ableiten. 
    4. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Sollte die Annahme der Gegenseite von dem Angebot von dB Noise Control abweichen, kommt der Vertrag nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, dB Noise Control gibt etwas anderes an. Eine Bestellung von Produkten über den Webshop von dB Noise Control wird nach der Bestellung elektronisch von dB Noise Control bestätigt, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag zustande kommt. 
    5. Ein zusammengestelltes Preisangebot verpflichtet dB Noise Control nicht zur Erfüllung eines Teils des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. 
    6. Wenn die Gegenseite den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt sie mit dem Abschluss des Vertrags, dazu befugt zu sein. Die Gegenseite haftet neben dieser (Rechts)Person gesamtschuldnerisch für alle aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen. 

    ARTIKEL 4. | DRITTE UND FRISTEN 

    1. dB Noise Control ist jederzeit berechtigt, die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen. 
    2. Sofern und soweit dB Noise Control im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in Verträge involviert ist, die zwischen dem Vertragspartner und Dritten geschlossen wurden, ist dB Noise Control keine Partei dieser Verträge und übernimmt dB Noise Control keinerlei Haftung für Schäden in Verbindung mit den von diesen Dritten zu verantwortenden Mängeln. 
    3. Alle angegebenen Ausführungs- und (Zahlungs-)Lieferfristen sind stets indikativ und nicht verbindlich. Die Verzug von dB Noise Control tritt nicht früher ein, als nachdem der Vertragspartner dB Noise Control schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei in dieser Mahnung eine angemessene Frist angegeben ist, innerhalb der dB Noise Control den Vertrag noch erfüllen kann und die Erfüllung nach Ablauf der zuletzt genannten Frist weiterhin ausbleibt. 
    4. Ausführungs- und (Zahlungs-)Lieferfristen beginnen nicht eher, als nachdem dB Noise Control alle für die (Zahlungs-)Lieferung und Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen vom Vertragspartner erhalten hat. 

    ARTIKEL 5. | ARBEITEN UND DIENSTLEISTUNGEN: VERPFLICHTUNGEN DER GEGENPARTEI 

    1. Soweit dies für eine ordnungsgemäße Gestaltung und/oder Ausführung des Vertrages erforderlich ist, ist die Gegenpartei, unabhängig davon, ob dB Noise Control dies verlangt oder nicht, stets verpflichtet, so schnell wie für die Ausführung des Vertrages erforderlich, alle dafür relevanten Informationen dB Noise Control auf die von dB Noise Control vorgeschriebene Weise zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist die Gegenpartei verpflichtet, dB Noise Control stets alle für die Ausführung des Vertrages erforderliche Mitwirkung zu gewähren. Die Gegenpartei trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausführung des Vertrages zu optimieren. dB Noise Control haftet niemals für Schäden, die aus von der Gegenpartei bereitgestellten unrichtigen oder unvollständigen Angaben entstehen. 
    2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dB Noise Control so schnell wie möglich über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die sich, unabhängig davon, ob sie nach Vertragsschluss auftreten oder nicht, ergeben und von denen vernünftigerweise bekannt ist, dass diese Tatsachen oder Umstände Einfluss auf die termingerechte und/oder ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages haben. 
    3. Soweit der Vertrag die Durchführung von Geräuschmessungen vorsieht, stellt die Gegenpartei sicher, dass sich während der Durchführung dieser Arbeiten keine Personen in dem Ausführungsraum befinden, es sei denn, dies erfolgt mit vorheriger Genehmigung von dB Noise Control. Geräuschmessungen können Schäden am Gehör von Personen verursachen, wofür dB Noise Control keine Haftung übernimmt. 
    4. Soweit dies vernünftigerweise relevant ist, ist die Gegenpartei verantwortlich dafür, ihr Personal und andere Dritte rechtzeitig über die Ausführung der Arbeiten durch oder im Auftrag von dB Noise Control zu informieren, insbesondere in Bezug auf die Risiken, die die Ausführung des Vertrages für sie mit sich bringt, falls sie während der Ausführung der Arbeiten anwesend oder in der Nähe sind. 
    5. Die Gegenpartei stellt dB Noise Control kostenlos einen Container zur Verfügung, um Abfälle und Verpackungsmaterialien, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet und/oder verarbeitet wurden, zu beseitigen. 
    6. Die Gegenpartei sichert zu, dass sie alle erforderlichen Mitwirkungen leistet, um den von dB Noise Control beschäftigten Personen die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der (Montage)arbeiten zu ermöglichen. Die Gegenpartei hat dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, Vorrichtungen und sonstigen Bedingungen, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, korrekt und rechtzeitig umgesetzt werden. Außerdem hat die Gegenpartei auf eigene Kosten und Risiko dafür zu sorgen, dass: 
    - die von dB Noise Control beschäftigten Personen zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Ausführungsort erhalten und die Arbeiten während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden können. Falls dies für notwendig erachtet wird, hat die Gegenpartei die Möglichkeit zu schaffen, die Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten auszuführen. dB Noise Control wird dies so weit wie möglich rechtzeitig mitteilen; 
    - die von dB Noise Control beschäftigten Personen kostenlos über alle für die Ausführung der Arbeiten vernünftigerweise erforderlichen Einrichtungen, wie Wasser und Elektrizität (230/380V), verfügen können. 
    - alle angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen und während der Ausführung der Arbeiten beibehalten werden; 
    - der Boden, auf dem die Montagearbeiten durchgeführt werden, frei, sauber und glatt ist; 
    - den von dB Noise Control beschäftigten Personen in unmittelbarer Nähe des Ausführungsortes ein trockener und kehrgerechter Raum für die vorübergehende Lagerung von Sachen, Werkzeugen und anderen Materialien zur Verfügung steht. Die Gegenpartei gewährleistet, dass dieser Raum nicht von Dritten betreten wird, um Schäden an den gelagerten Sachen zu verhindern. 
    7. Während der Ausführung von Montagearbeiten ist es möglich, dass die von dB Noise Control beschäftigten Personen auf Tischen, Schreibtischen oder anderen Gegenständen stehen müssen, die vor Ort vorhanden sind. Möchte die Gegenpartei dies nicht, so hat sie rechtzeitig für die Entfernung dieser Gegenstände zu sorgen. Die hier genannten Gegenstände sowie der Boden werden von dB Noise Control oder in deren Auftrag nicht abgedeckt. Jegliche Haftung von dB Noise Control für Schäden an den Gegenständen der Gegenpartei ist, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrerseits, ausgeschlossen. (Lärm)belästigungen werden von den von dB Noise Control beschäftigten Personen so weit wie möglich minimiert, ohne dass dB Noise Control hinsichtlich der Einschränkung von (Lärm)beeinträchtigungen irgendeine Garantie abgeben kann. 

    ARTIKEL 6. | ANNULIERUNG VON VERTRÄGEN 

    1. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung von Dienstleistungen oder Arbeiten ist die Gegenseite verpflichtet, dB Noise Control schriftlich zu benachrichtigen und hat alle im Hinblick auf die Durchführung des Vertrages vernünftigerweise entstandenen und noch zu entstandenen Kosten an dB Noise Control zu erstatten, ergänzt durch das Honorar von dB Noise Control im Verhältnis zum bereits durchgeführten Teil des Vertrages, alles unbeschadet des Rechts von dB Noise Control, Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns sowie anderer aus der Stornierung resultierender Schäden zu fordern. 
    2. Soweit der Vertrag den Erwerb von Waren vorsieht, bleibt die Gegenseite bei Stornierung des Auftrags verpflichtet, den vollständigen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. 

    ARTIKEL 7. | BERATUNG UND GERÄUSCHMESSUNGEN 

    1. dB Noise Control verpflichtet sich, die Verträge bezüglich der Beratung, Schallmessungen und anderer Verträge, die im Sinne von Artikel 7:400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Auftragsverträge angesehen werden, nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. dB Noise Control verpflichtet sich jedoch in diesem Zusammenhang ausschließlich zu einer Anstrengungsverpflichtung und kann niemals für die Ergebnisse verantwortlich gemacht werden, die die Gegenpartei mit dem Abschluss des Vertrages zu erreichen beabsichtigte. 
    2. Alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Schallmessungen angegebenen Berechnungen geben lediglich einen Hinweis auf die zu erwartenden akustischen Werte. Bei der Erstellung dieser Berechnung wird soweit möglich Rücksicht auf die Abmessungen der Räume und die darin vorhandenen Absorptionsmaterialien genommen. Berechnete Werte können jedoch Abweichungen im Vergleich zur Praxis aufweisen. Solche Abweichungen können nicht als Mangel von dB Noise Control angesehen werden. 

    ARTIKEL 8. | VERKAUF VON PRODUKTEN 

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, oder wenn die Produkte bei der Durchführung von Arbeiten durch oder im Auftrag von dB Noise Control mitgebracht werden, erfolgt die Lieferung der bestellten Produkte durch deren Zustellung an die von der Gegenpartei angegebene Lieferadresse. Fehlt die Lieferadresse, wird die Rechnungsadresse als Lieferadresse betrachtet. 
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt dB Noise Control die Art des Transports und die Verpackung der Produkte. 
    3. Das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Produkte geht, sofern sich nicht aus einer ausdrücklich vereinbarten Lieferbedingung etwas anderes ergibt, auf die Gegenpartei über, in dem Moment, in dem die Produkte von der Gegenpartei oder einem von ihr benannten Dritten in Empfang genommen werden. 
    4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Produkte abzunehmen, sobald diese ihr zur Verfügung stehen oder an sie geliefert werden. Sollte die Gegenpartei die Abnahme aus welchem Grund auch immer verweigern oder säumig in der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen sein, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Produkte auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei eingelagert, nachdem dB Noise Control sie darüber informiert hat. In diesem Fall ist die Gegenpartei zusätzlich zum Kaufpreis auch für angemessene Kosten für Lagerung und Transport der Produkte verantwortlich. 
    5. dB Noise Control ist berechtigt, Aufträge in Teilen zu liefern. Wenn Aufträge in Teilen geliefert werden, ist dB Noise Control berechtigt, jeden Teil separat zu fakturieren. 
    6. Angegebene, angezeigte und/oder vereinbarte Eigenschaften von Produkten, die ganz oder teilweise gemäß den Spezifikationen der Gegenpartei hergestellt oder bearbeitet wurden, können in unwesentlichen Punkten von dem abweichen, was tatsächlich geliefert wird. Als unwesentliche Punkte gelten alle geringen Abweichungen in den Eigenschaften der Waren, die für die Gegenpartei vernünftigerweise nicht belastend sind und von ihr vernünftigerweise hingenommen werden sollten, wie z. B. geringfügige Abweichungen in Farben, Formen und Maßen. Das Vorhandensein unwesentlicher Abweichungen berechtigt die Gegenpartei nicht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder Schadenersatz oder andere Entschädigungen zu verlangen. 

    ARTIKEL 9. | ÄNDERUNG DES VERTRAGES UND MEHRLEISTUNG 

    1. Wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen Anpassungen des Vertrags vornehmen. Wenn sich die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags qualitativ und/oder quantitativ ändert, kann dies Auswirkungen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Preis erhöht oder gesenkt werden. dB Noise Control wird nach Möglichkeit im Voraus einen Kostenvoranschlag erstellen. 
    2. Im Fall von von der Gegenseite gewünschten Ergänzungen oder Änderungen des Vereinbarten gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten der Gegenseite. dB Noise Control wird die Gegenseite rechtzeitig über die Notwendigkeit informieren, die hier genannten Kosten weiterzugeben, es sei denn, die Gegenseite hätte diese Notwendigkeit selbst erkennen müssen. 
    3. Durch eine Änderung des Vertrags kann der ursprünglich angegebene Ausführungszeitraum geändert werden. Die Gegenseite akzeptiert die Möglichkeit einer Änderung des Vertrags, einschließlich der Änderungen in Preis und Ausführungszeitraum. Falls der Vertrag geändert oder ergänzt wird, ist dB Noise Control berechtigt, erst dann mit der Ausführung zu beginnen, nachdem die Gegenseite der angepassten Preis- und anderen Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich des festzulegenden Zeitpunkts, zu dem der Vertrag ausgeführt werden soll. Das Nichterfüllen oder Nicht-sofortige Ausführen des geänderten Vertrags stellt ebenfalls keinen Mangel von dB Noise Control dar und ist für die Gegenseite kein Grund, den Vertrag zu widerrufen. 
    4. Falls nach Abschluss des Vertrags kostenerhöhende Umstände entstehen oder bekannt werden, die aufgrund von falschen Informationen, die sie bereitgestellt hat, der Gegenseite zugerechnet werden können, gehen die zusätzlichen Kosten zu ihren Lasten, es sei denn, dB Noise Control hätte die Unrichtigkeit der von der Gegenseite bereitgestellten Informationen vor Festlegung des Preises entdecken müssen. dB Noise Control wird die Gegenseite rechtzeitig über die Notwendigkeit informieren, die hier genannten Kosten weiterzugeben. 
    5. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann dB Noise Control einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn die Erfüllung des geänderten Vertrags vernünftigerweise nicht von ihm verlangt werden kann. 
    6. Verträge, die auf zusätzliche Leistungen abzielen, erfolgen, vorbehaltlich der Bestimmungen in den übrigen Abschnitten dieses Artikels, in gegenseitigem Einvernehmen und werden soweit wie möglich schriftlich festgehalten. 

    ARTIKEL 10. | FORSCHUNG UND WERBUNG 

    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Lieferung der Produkte bzw. der Abnahme der Arbeiten sofort zu überprüfen, ob die Art und die Menge der Produkte bzw. die Lieferung dem Vertrag entspricht. 
    2. Falls die Lieferung nach Auffassung des Vertragspartners nicht dem Vertrag entspricht, hat er dies unverzüglich dB Noise Control mitzuteilen. 
    3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise nicht sichtbar sein, muss der Vertragspartner diesen innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels oder zumindest dem vernünftigerweise möglichen Entdecken schriftlich dB Noise Control mitteilen. 
    4. Wenn der Vertragspartner nicht rechtzeitig reklamiert, ergeben sich für dB Noise Control aus einer solchen Reklamation keinerlei Verpflichtungen. 
    5. Auch wenn der Vertragspartner rechtzeitig reklamiert, bleibt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung und zur weiteren Erfüllung des Vertrages bestehen. 
    6. Produkte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von dB Noise Control zurückgesendet werden. Die Rücksendung der Produkte erfolgt auf Kosten des Vertragspartners. 

    ARTIKEL 11. | GARANTIE 

    1. Der Vertragspartner macht ausschließlich Ansprüche auf die eventuell ausdrücklich vereinbarte Garantie und/oder die vom Hersteller der Produkte mitgelieferte Herstellergarantie geltend. 
    2. Eine eventuell gewährte Garantie erlischt in jedem Fall, wenn ein Mangel auf einen äußeren Grund zurückzuführen ist oder aus anderen Gründen nicht dB Noise Control oder seinen Lieferanten zugerechnet werden kann. Dazu gehören nicht abschließend Mängel aufgrund von Beschädigung, unsachgemäßer oder unordentlicher Nutzung und Nutzung entgegen den Gebrauchsanweisungen oder anderen Anweisungen von oder durch dB Noise Control. 
    3. Um ihren Anspruch auf Garantie geltend zu machen, muss der Vertragspartner innerhalb der Frist gemäß Artikel 10.3 bei dB Noise Control reklamieren. 
    4. Falls ausdrücklich Geräuschgarantien von dB Noise Control abgegeben wurden und das gelieferte Produkt nicht dem entspricht, ist dB Noise Control höchstens für die kostenlose Behebung des gelieferten Produkts verantwortlich. Sollte eine Behebung nicht möglich sein, wird dB Noise Control für den Vertragspartner einen nach vernünftigem Ermessen festzulegenden Rabatt gewähren. dB Noise Control ist nicht verpflichtet, das gelieferte Produkt kostenlos zu reparieren, wenn die Behebung nach Ansicht von dB Noise Control zu einer unverhältnismäßig kostspieligen Lösung führt. 
    5. Absatz 6 des vorherigen Artikels findet entsprechend auf die eventuellen Garantieansprüche des Vertragspartners Anwendung. 
    6. Die Bestimmungen in diesem Artikel lassen die eventuell ausdrücklich vereinbarten Garantiebedingungen unberührt. 

    ARTIKEL 12. | HÖHERE GEWALT 

    1. dB Noise Control ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn und soweit er aufgrund von höherer Gewalt an der (weiteren) Ausführung des Vertrags gehindert wird, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf irgendeine Form von 
    Schadenersatz erhebt. dB Noise Control wird die Gegenpartei so schnell wie möglich über die Situation höherer Gewalt informieren. 
    2. Höhere Gewalt umfasst jede Umstände, die dB Noise Control gemäß dem 
    Recht, einer Rechtsgeschäft oder den in der Gesellschaft geltenden Auffassungen nicht zugerechnet werden können, wie Streik, Besetzung, Blockade, Krankheit von Mitarbeitern, Versagen von Transportunternehmen oder anderen Dritten, von denen dB Noise Control abhängig ist, Ausfall von Kommunikationsmitteln, wie Telefon und Internet, Naturkatastrophen, schlechtes Wetter, Blitzeinschlag, Überschwemmung und Feuer. 
    3. Wenn die Situation höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrags dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag für den Teil, der von höherer Gewalt betroffen ist, zu kündigen, ohne dass die andere Partei Anspruch auf irgendeine Form von Schadenersatz erhebt. 
    4. Für bereits erbrachte Leistungen und möglicherweise noch zu erbringende Leistungen ist die Gegenpartei, auch im Falle von höherer Gewalt, den vereinbarten Preis schuldig, es sei denn, diesen Leistungen kommt kein eigenständiger Wert zu. 

    ARTIKEL 13. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG 

    1. dB Noise Control ist, sofern die Umstände dies rechtfertigen, berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn und soweit die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, oder wenn dB Noise Control nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die guten Grund geben zu befürchten, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. 
    2. Wenn die Gegenpartei sich im Zustand der Insolvenz befindet, irgendwelche Pfändungen auf ihr Vermögen gelegt wurden oder sie anderweitig nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann, ist dB Noise Control berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, es sei denn, die Gegenpartei hat bereits ausreichende Sicherheiten für die Zahlung(en) gestellt. 
    3. Ferner ist dB Noise Control berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und soweit Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder eine unveränderte Aufrechterhaltung dessen vernünftigerweise nicht von ihm verlangt werden kann. 
    4. Die Gegenpartei hat niemals Anspruch auf irgendeine Form von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem von dB Noise Control aufgrund dieses Artikels ausgeübten Aussetzungs- oder Auflösungsrecht. 
    5. Soweit dies ihr zugerechnet werden kann, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Schaden, den dB Noise Control aufgrund der Aussetzung oder Auflösung des Vertrages erleidet, zu ersetzen. 
    6. Wenn dB Noise Control den Vertrag aufgrund dieses Artikels auflöst, sind alle Forderungen gegen die Gegenpartei sofort fällig. 

    ARTIKEL 14. | PREISE UNDZAHLUNGEN 

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle von dB Noise Control genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und, im Falle der Lieferung von Produkten, etwaige Versandkosten. Ferner sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten die Kosten für: 
    - alle eventuell erforderlichen baulichen Arbeiten an bestehenden Konstruktionen; 
    - alle eventuell erforderlichen elektro- und installationstechnischen Arbeiten, wie das Versetzen von 
    Rauchmeldern, Beleuchtung und/oder (Wand-) Steckdosen; 
    - die Nutzung von Hebe- und Fördermitteln; 
    - interne und vertikale Transporte; 
    - Sicherheitsanweisungen, die von Monteuren länger als eine Stunde gegeben werden. 
    2. Sollten nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze oder anderer staatlicher Abgaben eintreten, ist dB Noise Control berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern. 
    3. dB Noise Control ist berechtigt, Preissteigerungen von kostpreisbestimmenden Faktoren, die nach dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor dessen Abschluss bekannt werden, an die Vertragspartei weiterzugeben. 
    4. dB Noise Control ist jederzeit berechtigt, vollständige oder teilweise Vorauszahlungen des vereinbarten Preises zu verlangen. dB Noise Control ist nicht verpflichtet, (weiter) mit der Durchführung des Vertrages zu beginnen, bevor die entsprechende Vorauszahlung vollständig geleistet wurde. 
    5. Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist auf die von dB Noise Control vorgeschriebene Weise zu leisten. 
    6. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, tritt das Verzug der Vertragspartei von Gesetzes wegen ein. Ab dem Tag, an dem der Verzug der Vertragspartei eintritt, schuldet die Vertragspartei auf den ausstehenden Betrag einen Zinssatz von 1% pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet wird. 7. Alle angemessenen Kosten, sowohl gerichtliche, außergerichtliche als auch Vollstreckungskosten, die zur Einziehung der von der Vertragspartei geschuldeten Beträge entstehen, gehen zu ihren Lasten. 

    ARTIKEL 15. | HAFTUNG UND FREISTELLUNG 

    1. dB Noise Control trägt, unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder Schäden, die verursacht wurden durch: 
    - eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von der Gegenpartei bereitgestellten Daten; 
    - einen Mangel an einer Sache der Gegenpartei, an der die Arbeiten durchgeführt werden, es sei denn, dB Noise Control kannte diesen Mangel; 
    - jede andere Nichterfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei, die sich aus dem Gesetz, dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben; 
    - eine andere Umstand, die dB Noise Control nicht zuzurechnen ist. 
    2. Ratschläge werden nach bestem Wissen und Können erstellt und erteilt, bieten jedoch für die Gegenpartei keine Garantie, dass ohne Einschränkung nach diesen Ratschlägen gehandelt werden kann. Die Gegenpartei ist verantwortlich für das Handeln und Unterlassen ihrerseits oder durch Dritte in Folge der von dB Noise Control erteilten Ratschläge. Jede Haftung von dB Noise Control diesbezüglich ist, außer bei Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit seitens dB Noise Control, ausgeschlossen. 
    3. Aus kostenloser Beratung oder Beratung, die über Online-Tools von dB Noise Control erhalten wurde, kann die Gegenpartei keine Rechte ableiten. 
    4. Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht eine Haftung von dB Noise Control für behebbare Mängel nicht eher, als bis die Gegenpartei dB Noise Control die Möglichkeit gegeben hat, diesen Schaden zu beheben, wobei es andernfalls für dB Noise Control keine Haftung entsteht. 
    5. Darüber hinaus trägt dB Noise Control keine Haftung für Schäden, für die der Hersteller der Produkte aufgrund der gesetzlichen Regelung der Produkthaftung haftet. 
    6. dB Noise Control ist niemals haftbar für indirekte Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn, Umsatzeinbußen und Schäden aufgrund von Betriebsstillstand. Sollte trotz der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch eine Haftung von dB Noise Control bestehen, kann dB Noise Control nur für 
    direkte Schäden haftbar gemacht werden. Unter direkten Schäden wird ausschließlich verstanden: 
    - die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung sich auf Schäden bezieht, die im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Entschädigung in Betracht kommen; 
    - die eventuell angemessenen Kosten, die gemacht wurden, um die mangelhafte Leistung von dB Noise Control an den Vertrag anpassen zu lassen, soweit diese dB Noise Control zuzurechnen sind; 
    - angemessene Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des Schadens, der im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Entschädigung in Betracht kommt, geführt haben. 
    7. Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung von dB Noise Control jederzeit auf den Rechnungswert des Vertrags beschränkt, jedenfalls auf den Teil des Vertrags, auf den die Haftung von dB Noise Control sich bezieht, wobei die Haftung von dB Noise Control niemals höher sein wird als der Betrag, der in dem betreffenden Fall aufgrund der von dB Noise Control abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wird, zuzüglich der eventuell von dB Noise Control zu tragenden Selbstbeteiligung, die im Rahmen dieser Versicherung Anwendung findet. 
    8. Die Verjährungsfrist aller Ansprüche und Einwendungen gegen dB Noise Control beträgt ein Jahr. 
    9. Unbeschadet von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von dB Noise Control, wird die Gegenpartei dB Noise Control von allen Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, in Bezug auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags durch oder im Namen von dB Noise Control stehen, sowie der Nutzung der von dB Noise Control gelieferten Produkte, freistellen. 

    ARTIKEL 16. | EIGENTUMSVORBEHALT 

    1. Alle von dB Noise Control verkauften und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag im Eigentum von dB Noise Control. 
    2. Es ist dem Vertragspartner untersagt, die Produkte, auf denen das Eigentumsvorbehalt lastet, zu verkaufen, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. 
    3. Sollte Dritte auf die Produkte, auf denen das Eigentumsvorbehalt lastet, Pfändung erheben oder Rechte daran geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, dB Noise Control so schnell wie möglich darüber zu informieren. 
    4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte, auf denen das Eigentumsvorbehalt lastet, gegen Brand- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten. 
    5. Der Vertragspartner gibt dB Noise Control oder von dB Noise Control benannten Dritten uneingeschränkte Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die Produkte, auf denen das Eigentumsvorbehalt lastet, befinden. dB Noise Control ist im Falle eines Vertragsverstoßes des Vertragspartners berechtigt, die hier genannten Produkte zurückzunehmen. Alle damit verbundenen angemessenen Kosten trägt der Vertragspartner. 
    6. Wenn der Vertragspartner, nachdem die verkauften Produkte von dB Noise Control an ihn geliefert wurden, seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, erneuert sich der Eigentumsvorbehalt für diese Produkte, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht nachkommt. 

    ARTIKEL 17. | GEISTIGES EIGENTUM 

    1. dB Noise Control oder seine Lizenzgeber behalten sich alle Rechte des geistigen Eigentums an den von ihnen hergestellten und der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Materialien und anderen Informationen vor, einschließlich Ratschläge, Berichte und Arbeitsweisen. 
    2. Es ist der Gegenpartei untersagt, die in Absatz 1 genannten Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dB Noise Control zu reproduzieren, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit aus der Art oder dem Zweck des Vertrags nicht zwingend etwas anderes resultaert. 

    ARTIKEL 18. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

    1. Auf jeden Vertrag und alle daraus zwischen den Parteien resultierenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. 
    2. Bevor sie sich an das Gericht wenden, sind die Parteien verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Streit in gegenseitigem Einvernehmen zu schlichten. 
    3. Nur das zuständige Gericht im Bezirk des Sitzes von dB Noise Control wird benannt, um über gerichtliche Streitigkeiten zu entscheiden. 
    4. Die niederländische Version der vorliegenden Bestimmungen ist stets maßgebend für deren Auslegung.